ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Ausfühung und Leistung
1. Wir verpflichen uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschondender und
umweltbewusster Textilpflege.
2. TEXTILREINIGUNG STIERLI kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder
materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste
festgesetzen Preisen verlangen.
3. Die durch TEXTILREINIGUNG STIERLI ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählte Mengen
sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung.
II. Verantwortlichkeit
1. Jede Haftung von TEXTILREINIGUNG STIERLI wird wegdedungen, ausgenommen für Fälle
grober Fahrlässigkeit. Dies bedeutet namentlich:
- Voraussetzung einer Haftung von TEXTILREINIGUNG STIERLI ist die Beständigkeit der
Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen
Verfahren.
Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt TEXTILREINIGUNG STIERLI auf ihre
Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab, eine Haftung wird bei
fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgehlehnt.
- Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine
Verantwortung übernehmen für Schäden die entstehen durch eine nicht erkennbare
Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials
oder der Nähle, Echtheit der Färbung und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen,
Reissverschlüsse, Achselpolster, Ornamente, Bändel usw. oder durch eine fehlerhafte
Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe
und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen.
- Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein, insbesondere
durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschutzungen, welche
eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der
Textilpflegekennzeichung sind für TEXTILREINIGUNG STIERLI massgebend.
2. TEXTILREINIGUNG STIERLI kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte
Vorbehaltserklärung) entgegennehmen.
3. Eine Erfolgsgarantie von TEXTILREINIGUNG STIERLI ist ausgeschlossen.
III. Rückgabe
1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen
den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen.
2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Bezahlung und gegen Rückgabe des
Abholscheins. Ist der Abholzschein nicht mehr erhältlich, kann sich TEXTILREINIGUNG
STIERLI mit der Vorweisung eines den Kunden eindeutig identifizierenden Ausweises
begnügen. Der Kunde hat den Erholt der Ware diesfalls unterschriftlich zu bestätigen.
Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache.
3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt
werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann TEXTILREINIGUNG
STIERLI ersatzlos über diese Artikel verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt
TEXTILREINIGUNG STIERLI den Kunden vorgängig, sofern Name und Adresse des
Kunden bekannt sind. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung seitens
TEXTILREINIGUNG STIERLI, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen.
4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben.
IV. Beanstandungen
1. Reklamationen des Kunden müssen unter Vorlage der Zahlungsquittung unverzüglich,
spätestens innert drei Arbeitstagen ab Entgegennahme des Artikels erfolgen.
2. Beanstandungen werden TEXTILREINIGUNG STIERLI sorgfältig geprüft und begründet,
beantwortet oder erklärt. Das weitere Vorgehen (sachgemässe Behandlung, Übergabe
zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle usw.)
wird nach Möglichkeit im einvernehmen mit dem Kunden festgelegt.
3. Schadenfällie im Textilpflegebereich können in der Schweiz nicht versichert werden.
Ein allfälliger Schadenersatz bei Schäden am Artikel oder bei Verlusst desselben
bemisst sich nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln.
Ein Realersatz ist ausgeschlossen.
V. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
2. Kommt bei Beanstandungen keine Einigung zustande, soll der Schadenfalls der
Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisation des
VTS und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur
Begutachtung und Schlichtung unterbreitet werden.